Besonderheit: |
Die
R.Ce.Ge. GmbH wird als geschäftsführender Gesellschafter im Tatbestand
genannt. Die R.Ge.Ge. GmbH war nie Gesellschafter. Einen geschäftsführenden
Gesellschafter hat es nie gegeben. |
Im Tatbestand wird der
R.Ce.Ge. GmbH die Geschäftsführung übertragen. Diese Entscheidung ist
vorsätzliche Rechtsbeugung. Siehe XI ZR 143/05 und XI ZR 19/05 |
Erstmalige
Erwähnung des § 714 BGB, wenn auch nur im Leitsatz. Verwirrspiel um den
Begriff "Geschäftsführer" in der Begründung. |
Hier gibt der XI ZR zu, in
XI ZR 396/03 ausdrücklich von einer Beauftragung des Geschäftsbesorgers für
Geschäftsführungsaufgaben ausgegangen zu sein. Und dies, obwohl der XI ZR den
Geschäftsbesorgungsvertrag in XI ZR 396/03 doch selbst für nichtig nach § 134
BGB entschieden hat. Das ist vorsätzliche Rechtsbeugung. |
Hier bestätigt der XI ZR,
dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte Geschäftsbesorgung
nach § 134 BGB nichtig ist. |
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Der
von den Gesellschaftern mit der R.Ce.Ge. GmbH geschlossene
Geschäftsbesorgungsvertrag umfaßt nicht einzig die Geschäftsführung der GbR,
sondern insbesondere Rechtsbesorgung für die Gesellschafter außerhalb des
Gesellschaftsvertrages, weshalb der Geschäftsbesorgungsvertrag und die
Vollmacht insgesamt nach § 134 BGB nichtig ist. Die R.Ce.Ge. GmbH hatte daher
eine nichtige Beauftragung und Vollmacht sowohl für die Gesellschafter als
auch für die GbR. Die Rechtsbesorgung für die Gesellschafter stellt der XI ZR
in XI ZR 19/05 als im Gesellschaftsvertrag enthalten dar. |
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Der
XI ZR bestätigt in Randnummer 42 die Rechtsbeugung in XI ZR 396/03. Er hätte
dort die nach § 134 BGB nichtige Vollmacht "insoweit für wirksam
erachtet". Es wäre zu beachten, dass die Erklärungen im dortigen
Gesellschaftsvertrag vereinbart seien. Tatsächlich finden sich keine solchen
"Erklärungen" in dem Gesellschaftsvertrag. Diese
"Erklärungen" sind explizit im Geschäftsbesorgungsvertrag
enthalten, was zu dessen Nichtigkeit führt. |
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